Eine von der Verteidigung angeregte Reduktion um 30% würde indessen nach Ansicht der Kammer zu weit führen, da sich die Handlungen des Beschuldigten nicht in blossen Hilfstätigkeiten erschöpften. Da weitere Einzelheiten bezüglich dem Erwerb und einem allfälligen Umsatz nicht bekannt sind und sich damit hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns neutral auswirken, erachtet die Kammer die von der Vorinstanz gewährte Reduktion um 4 Monate auf 42 Monate als angemessen. 13.1.3 Fazit