Obwohl der Beschuldigte eine grundsätzliche Bereitschaft zum Verkauf von Drogen zu Protokoll gab (pag. 232 Z. 151-155 und 249 Z. 227-229), berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht verschuldensmindernd, dass der Beschuldigte die ihm angelasteten Drogen überwiegend «bloss» erlangte, aufbewahrte und teilweise mit sich führte. Eine von der Verteidigung angeregte Reduktion um 30% würde indessen nach Ansicht der Kammer zu weit führen, da sich die Handlungen des Beschuldigten nicht in blossen Hilfstätigkeiten erschöpften.