Gemäss der erwähnten Praxis (dazu Ziff. III hiervor) stützt sich die Kammer bei Metamphetamin auf einen qualifizierenden Grenzwert von 12 g reinem Stoff und gelangt so unter Berücksichtigung der «Tabelle Hansjakob» (abgebildet bei FIN- GERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 45 zu Art. 47 StGB) mit der Vorinstanz zu einer Ausgangsstrafe von 46 Monaten. 13.1.2 Art und Weise des Vorgehens und Verwerflichkeit des Handeln Obwohl der Beschuldigte eine grundsätzliche Bereitschaft zum Verkauf von Drogen zu Protokoll gab (pag.