13. Tatkomponente 13.1 Objektive Tatschwere 13.1.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut ist im Bereich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz die öffentliche Gesundheit. Auch wenn der Betäubungsmittelmenge bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommt, d.h. sie die anderen zu berücksichtigen Aspekte nicht in den Hintergrund drängen darf, stellt sie dennoch den Ausgangspunkt für die Zumessung der Strafe dar (dazu FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 37 zu Art. 47 StGB mit Hinweisen).