12. Allgemeines Bezüglich der theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung und zum Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV/1 und 2 der Entscheidbegründung; pag. 710 f.). Aufgrund des vorliegend anwendbaren Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO; dazu Ziff. 5 hiervor) bleibt eine strengere Bestrafung des Beschuldigten ausgeschlossen.