Erlangen von 145 g nicht für den Eigenkonsum bestimmtem Methamphetamingemisch (Pulver) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 2 g Methamphetamin (HCI), Inbesitznahme und am 21. März 2015 mit sich Führen; (5) Erlangen von nicht für den Eigenkonsum bestimmten 931,8 g Methamphet- aminge-misch (Crystal Meth 813,8 g und Pulver 118 g) mit einem Gesamtwirkstoffgehalt von 762,4 g Methamphetamin (HCI), Inbesitznahme und Aufbewahrung (921,9 g in D.________ (Ortschaft) und 9,9 g in E.________ (Ortschaft)). IV. Strafzumessung