21 eine qualifizierte Menge erwirbt oder besitzt (FINGERHUTH/SCHLEGEL /JUCKER, a.a.O., N 190 zu Art. 19 BetmG). Der Beschuldigte wird demzufolge der gefährdungsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt, begangen von Anfang 2015 bis Frühsommer 2015 in C.________ (Ortschaften) und anderswo durch (1) Erwerb von ca. 2‘000 nicht für den Eigenkonsum bestimmten Tabletten Methamphetamingemisch (Thaipillen, unbekannter Wirkstoffgehalt); (2)