Auch wenn der Beschuldigte die Drogen nur an F.________ verkaufte bzw. von diesem kaufte, konnte er daraus nicht ableiten, dass dieser die Drogen nicht verbreiten und damit einen weiteren Kreis von Personen gefährden würde. Da der Beschuldigte mit F.________ sowohl Käufe wie auch Verkäufe abwickelte, lag die Möglichkeit eines Weiterverkaufs besonders nahe. Das Gesagte gilt umso mehr, als in der Lehre keine eigentlichen Verbreitungshandlungen vorausgesetzt werden, um eine Gefährdung vieler Menschen anzunehmen. Zur Erfüllung des Tatbestandes genügt es vielmehr, wenn der Täter