a BetmG vorausgesetzt werde. Es trifft zwar zu, dass für eine Qualifikation ausnahmsweise kein Raum besteht, wenn eine grundsätzlich qualifizierende Menge Drogen an einen kleinen Kreis von Abnehmern abgegeben wird und keine Gefahr der Weiterverbreitung besteht (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016 N 191 mit Hinweisen). Diese Konstellation ist im vorliegenden Fall indessen gerade nicht gegeben. Auch wenn der Beschuldigte die Drogen nur an F.__