Hinweise auf ein fehlendes Wissen, welches einer vorsätzlichen Begehung im Weg stünde, sind somit nicht ersichtlich. Die Verteidigung bringt schliesslich vor, die Anklageschrift vom 12. Oktober 2016 spreche nur von einem Kontaktpunkt zu F.________. Da weitere Personen nicht erwähnt seien, könne diesbezüglich nicht von einer «Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen» ausgegangen werden, wie dies für eine Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorausgesetzt werde.