Was diesen anbelangt, ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte wusste, was sich in den präparierten Dosen befand und er diese wissentlich und willentlich mit sich führte. Weiter wurde ebenfalls darauf hingewiesen, dass für die Kammer aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und dem Kontakt mit Drogen als Konsument keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte wusste, um was es sich bei den in der Garage seines Bruders und an seinem Domizil sichergestellten Substanzen handelte. Hinweise auf ein fehlendes Wissen, welches einer vorsätzlichen Begehung im Weg stünde, sind somit nicht ersichtlich.