Soweit die Verteidigung hinsichtlich der im Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellten Behältnisse vorbringt, er habe nicht gewusst, dass diese mit Drogen gefüllt seien und sie somit auch nicht willentlich transportieren können, ist ihr entgegenzuhalten, dass dem Beschuldigten nicht der Transport, sondern lediglich der Besitz vorgeworfen wird. Was diesen anbelangt, ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte wusste, was sich in den präparierten Dosen befand und er diese wissentlich und willentlich mit sich führte.