Dies betrifft neben der Erörterung der theoretischen Grundlagen auch die Subsumtion. Mit Blick auf die qualifizierende Menge Methamphetamin besteht keine Veranlassung von der Praxis der beiden Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern und somit vom Gutachten respektive der Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin vom Juni 2010 abzuweichen. Der Grenzwert zum qualifizierten Tatbestand nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von 12 g reinem Stoff (Me- thamphetamin-Hydrochlorid) wurde seit dem von der Vorinstanz erwähnten Verfahren SK 09 409 bereits mehrfach weiteren Verurteilungen zu Grunde gelegt.