Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände bleiben für die Kammer keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so verwirklichte, wie er dem Beschuldigten in den Anklageschriften vom 30. Juni 2016 und dem 12. Oktober 2016 vorgeworfen wird. Die Versionen des Beschuldigten erschöpfen sich vielmehr in einer theoretischen Möglichkeit des Andersseins, welche als solche nicht geeignet sind, ihn zu entlasten. Den Beweisergebnissen der Vorinstanz (pag. 703 und 706 f.) bleibt damit nichts anzufügen.