11. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Untersuchung teilweise schwerwiegende Belastungsindizien zu Tage förderte, welche für sich und insbesondere in Kombination mit der Vorgeschichte des Beschuldigten dessen Täterschaft nahelegen. Wie bereits die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft erachtet auch die Kammer die Aussagen des Beschuldigten nicht als glaubhaft. Diese sind vielmehr in erster Linie darauf ausgerichtet, die Zuordnung der Drogen zu seiner Person zu erschweren und so einer Bestrafung zu entgehen.