Das Gesagte gilt umso mehr, als die Verteidigung verschiedentlich explizit auf ergänzende Beweismassnahmen verzichtete. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang das Schreiben 5. Oktober 2016 (pag. 543), die Eingabe vom 25. Oktober 2016 (pag. 598) und der Verzicht auf ergänzende Beweismassnahmen im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 633).