508 ff.) war auch der Beschuldigte mit seinem Verteidiger anwesend. Angesichts der zahlreichen Befragungen und der darin ersichtlichen Konstanz wäre von einer weiteren Einvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nichts Neues zu erwarten gewesen. Eine weitere Befragung erwies sich unter diesen Voraussetzungen als nicht erforderlich, zumal es sich nicht um eine reine Aussage-gegen-Aussage-Situation handelte, in welcher dem persönlichen Eindruck eine besondere Bedeutung beigemessen werden muss. Das Gesagte gilt umso mehr, als die Verteidigung verschiedentlich explizit auf ergänzende Beweismassnahmen verzichtete.