19 Schliesslich kann auch dem Einwand der Verteidigung, es dürfe nicht auf die Aussagen von F.________ abgestellt werden, weil sich das Gericht keinen persönlichen Eindruck von dessen Aussageverhalten habe machen können, nicht gefolgt werden. F.________ wurde verschiedentlich zum Drogenhandel mit dem Beschuldigten befragt. Er äusserte sich dazu teilweise in der Rolle als Beschuldigter in seinem eigenen Verfahren und wurde mehrfach auch als Auskunftsperson im Verfahren gegen den Beschuldigten einvernommen.