Die Aussagen des Beschuldigten erschöpfen sich auch mit Blick auf diese Vorwürfe in pauschalen Bestreitungen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, erscheint sein Einwand, kein Geld für derartige Drogen zu haben, vor dem Hintergrund des sichergestellten Bargeldes wenig stichhaltig. Auch die angebliche Spende von CHF 50‘000.00 – 60‘000.00 an arme Leute lässt nicht auf mangelnde Liquidität schliessen (pag. 633). Soweit der Beschuldigte weiter vorbringt, er hätte allfällige Thaipillen sicherlich nicht bei F.________, sondern wenn schon bei dessen Lieferanten, der ihm bestens bekannten Familie G.__