__ an der besagten Einvernahme in klarer und nachvollziehbarer Weise seine bisherigen Aussagen. Seine Angaben wirken umso glaubhafter, als er angab, aus dem Geschäft mit dem Beschuldigten noch Schulden bei diesem zu haben (pag. 479 Z. 36-39) und sich damit zusätzlich selber belastete. Anders als die Verteidigung erachtet die Kammer die Aussagen von F.________ auch nicht als detailarm: Zunächst sind Mengenangaben als solche nur schwerlich mit Details auszuschmücken. Soweit sich F.________ aber zu Lieferungskonditionen, Preisen und Lieferungsmodalitäten äusserte, sind seine Aussagen detailliert und konstant (pag.