Da er andere Lieferanten und Abnehmer – insbesondere aber sich selber – wesentlich stärker belastete als den Beschuldigten, ist entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht davon auszugehen, dass er den Beschuldigten nur belastete, um andere, ihm näher stehende Lieferanten zu schützen. Auch Hinweise auf eine Verwirrtheit, wie sie bei der Einvernahme vom 21. September 2016 vorgelegen haben soll, finden sich weder im Protokoll noch in den übrigen Unterlagen. Vielmehr bestätigte F.________ an der besagten Einvernahme in klarer und nachvollziehbarer Weise seine bisherigen Aussagen.