181 Z.102 ff.). Erst als er in einem gegen ihn persönlich geführten Verfahren ein umfassendes Geständnis ablegte und diverse Lieferanten und Abnehmer benannte, äusserte er sich auch zum Drogenhandel mit dem Beschuldigten. Da er andere Lieferanten und Abnehmer – insbesondere aber sich selber – wesentlich stärker belastete als den Beschuldigten, ist entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht davon auszugehen, dass er den Beschuldigten nur belastete, um andere, ihm näher stehende Lieferanten zu schützen.