Wie an den erwähnten Stellen zutreffend ausgeführt, spricht auch für die Kammer zunächst die Entwicklung des Aussageverhaltens für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.________. Dieser äusserte sich anfänglich ausgesprochen karg und unverfänglich zu seinem Verhältnis mit dem Beschuldigten und gab an, er könne sich zwar denken, mit was für Drogen der Beschuldigte erwischt worden sei, wolle sich dazu aber nicht äussern (pag. 181 Z.102 ff.).