18 10.2.2 Anklageschrift vom 12. Oktober 2016 Auch mit Blick auf die Vorwürfe aus der Anklageschrift vom 12. Oktober 2016 ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. II / 7.1 der Entscheidbegründung; pag. 700 ff.) und der Generalstaatsanwaltschaft (Ziff. 9.2 hiervor) zu verweisen. Wie an den erwähnten Stellen zutreffend ausgeführt, spricht auch für die Kammer zunächst die Entwicklung des Aussageverhaltens für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.__