218]) übersteigt und in keinem Verhältnis zum Saldo seines einzigen bekannten Bankkontos steht (pag. 218). Darüber hinaus finden sich in den Akten – abgesehen von einem Einzahlungsschein von CHF 150.00 – keine Rechnungen, die mit dem in der Beifahrertüre sichergestellten Bargeld in Zusammenhang gebracht werden könnten. Die aufgefundenen Dokumente belegen vielmehr Ausgaben von über CHF 5‘000.00, die der Beschuldigte neben dem monatlichen Mietzins (von CHF 851.75 [pag. 226]) noch getätigt hat (CHF 500.00 Anzahlung Autovermietung M.________AG [pag. 216/217]; Hotelrechnung H.________ (Hotel) vom 20. Februar 2015 über 146.89 Euro [pag. 223]; Kauf von 3‘000 Euro am 20. Februar 2015 [pag.