Er bringt damit explizit seine Bereitschaft zum Ausdruck, für einen Zusatzverdienst auch illegale Aktivitäten in Kauf zu nehmen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der finanziellen Situation des Beschuldigten erscheint es der Kammer wenig glaubhaft, dass der im Rahmen seiner Anhaltung sichergestellte Betrag von CHF 3‘570.00 (notabene in kleiner Stückelung) für die Bezahlung von Rechnungen bestimmt war, wie dies vom Beschuldigten behauptet wurde (pag. 197 Z. 157-160). Zunächst handelt es sich dabei um eine Summe, die den Nettolohn des Beschuldigten (CHF 3‘476.00 [pag. 218]) übersteigt und in keinem Verhältnis zum Saldo seines einzigen bekannten Bankkontos steht (pag.