232 Z. 151-155). Im Widerspruch zu den vom Beschuldigten stetig und auch im letzten Wort vorgebrachten Beteuerungen, ein neues Leben begonnen und seit der letzten Verurteilung nichts mehr mit Drogen am Hut zu haben, steht sodann seine Äusserung, dass er die Substanzen verkauft hätte, wenn er um deren Drogeneigenschaft gewusst hätte entgegen (pag. 232 Z. 151-155 und 249 Z. 227-229). Er bringt damit explizit seine Bereitschaft zum Ausdruck, für einen Zusatzverdienst auch illegale Aktivitäten in Kauf zu nehmen.