247 Z. 141-147). Schliesslich erachtet es die Kammer als gerichtsnotorisch, dass weisse Substanzen, die portioniert in durchsichtigen Plastiktüten verpackt sind, bereits bei Laien den Gedanken an Drogen hervorrufen. Wenn der Beschuldigte mit seiner von BetmG-Widerhandlungen geprägten Vergangenheit angibt, keine Ahnung zu haben, um was es sich dabei gehandelt haben könnte, erscheint dies absolut unglaubhaft (z.B. pag. 232 Z. 151-155).