gestritten haben sollen, um dann plötzlich ohne ersichtlichen Grund davonzulaufen und dabei das Streitobjekt – eine Tasche mit Drogen im Wert von ca. CHF 200‘000.00 – einfach zurückzulassen, nicht nachvollziehbar. Soweit der Beschuldigte weiter vorbrachte, nicht zu wissen, um was es sich bei den Substanzen in der Tasche gehandelt habe, sind seine Angaben widersprüchlich. Im Rahmen