tokoll gab, jemand wolle ihm «etwas anhängen» (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 17. Februar 2010, zusammengefasst auf pag. 284) und damit implizierte, Opfer eines Komplotts geworden zu sein. Vor diesem Hintergrund erscheint das nämliche Vorbringen des Beschuldigten als reine Schutzbehauptung. Ähnlich verhält es sich mit den Angaben, die der Beschuldigte zum Fund und dem Umgang mit der schwarzen Tasche machte. Bereits die Umstände, welche die Tasche in seinen Besitz gebracht haben sollen, muten wenig glaubhaft an. Wie die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführten, sind die Schilderungen des Beschuldigten, wonach sich mehrere Personen um eine Tasche