Dies war aber gerade nicht der Fall. So waren die Drogen gut in Dosen versteckt, welche ihrerseits offen im Wagen lagen. Es bestand somit ein erhebliches Risiko dafür, dass entweder der Beschuldigte die Dosen einfach entdecken und entsorgen oder die Polizei bei einer Anhaltung nie auf die in den Dosen versteckten Drogen aufmerksam werden würde. Ein Hinweis bei der Polizei, welcher diese auf die Fährte des Beschuldigten hätte bringen können, ist überdies nicht registriert. Die Drogen wurden vielmehr zufällig bei einer Polizeikontrolle entdeckt. Beachtlich ist schliesslich, dass der Beschuldigte – angesprochen auf einen angeblichen Drogenkauf – bereits im Verfahren PEN 11 137 zu Pro-