Die Generalstaatsanwaltschaft wies diesbezüglich zunächst ebenfalls darauf hin, dass die Temperaturen an einem frühen Märzmorgen nicht zu einer Fahrt mit offenem Dach einluden. Auch die übrigen Begleitumstände sprechen gegen die Version des Beschuldigten. So wäre von einer Person, die dem Beschuldigten hätte Schaden zufügen wollen und CHF 6‘000.00 in die Schädigung «investierte», zu erwarten gewesen, dass sie ein Vorgehen wählen würde, welches die Entdeckung der Drogen durch die Polizei (und die damit verbundenen Probleme für den Beschuldigten) zumindest begünstigen würde. Dies war aber gerade nicht der Fall.