Soweit er in der Folge sinngemäss geltend machte, die Dosen bloss für eine spätere Entsorgung zurück ins Fahrzeug gelegt zu haben (pag. 22), sind seine Ausführungen schwer nachvollziehbar. Vorab führte die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend aus, dass es sich bei einer Tankstelle geradezu um den idealen Entsorgungsort handelte. Die eingestandenen Vorkenntnisse zu präparierten Dosen würden zudem erwarten lassen, dass der Beschuldigte plötzlich in seinem Auto auftauchende, ihm nicht gehörende, alte und nicht funktionsfähige Dosen etwas genauer untersucht und nicht einfach sorglos in seinem Wagen zurückgelassen hätte.