) und der Generalstaatsanwaltschaft (Ziff. 9.2 hiervor), auf welche ergänzend zu verweisen ist, anzumerken, dass es sich bereits beim Fund der präparierten Dosen im Fahrzeug des Beschuldigten um ein starkes Belastungsindiz handelt, welches – zusammen mit den Vorstrafen aus dem Handel mit nämlichen Drogen – die Täterschaft des Beschuldigten bereits als sehr wahrscheinlich erscheinen lässt. Mit seinen selbst von der Verteidigung als «nicht eben plausibel» qualifizierten Erklärungsversuchen bestärkte der Beschuldigte diesen Verdacht weiter. Spätestens seit dem Verfahren in Biel aus dem Jahre 2008 ist dem Beschuldigten das Präpa-