Im vorliegenden Fall 10.2.1 Anklageschrift vom 30. Juni 2016 Mit Blick auf die der Anklageschrift vom 30. Juni 2016 zu Grunde liegenden Vorwürfe ist in teilweiser Wiederholung und Ergänzung der als zutreffend erachteten Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. II / 7.2 der Entscheidbegründung; pag. 703 ff.) und der Generalstaatsanwaltschaft (Ziff.