(NIKLAUS OBER- HOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 691 mit Verweis auf BGE 127 I 40 f). Soweit erhebliche Zweifel an der Täterschaft nicht unterdrückt bzw. eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, hat ein Freispruch zu erfolgen (OBERHOLZER, a.a.O., N 691). Bloss rein abstrakte und theoretische Zweifel sind dabei nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 120 Ia E. 2c).