15 ging, der Beschuldigte habe seine Unschuld zu beweisen und dass es ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 120 Ia 31 E. 2c). Als Beweiswürdigungsregel besagt «in dubio pro reo», dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so und nicht anders verwirklicht hat (NIKLAUS OBER- HOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl.