10. Erwägungen der Kammer 10.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheidet ein Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Diese persönliche Überzeugung ist dabei nicht Ausfluss eines gefühlmässigen Empfindens, sondern beruht auf rationaler Erkenntnis. Überzeugt zeigen darf sich ein Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann.