Zunächst habe es sich nicht um einen einmaligen Kauf sondern um gestückelte Käufe gehandelt. Seine Aussagen seien umso weniger glaubhaft, als er bei seiner Anhaltung einen beträchtlichen Bargeldbetrag bei sich im Auto gehabt habe. Soweit die Verteidigung schliesslich vorgebracht habe, es sei nicht einzusehen, weshalb der Beschuldigte die Drogen bei F.________ und nicht billiger direkt bei der ihm ebenfalls bekannten Familie G.________ gekauft habe, sei die Aussage des Beschuldigte zu beachten, seit Jahren nicht mehr mit der Familie G.________ im Kontakt zu stehen.