Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er den Beschuldigten nur belastet habe, um andere zu schützen. F.________ habe auch bereits im Verfahren aus dem Jahre 2010 die Wahrheit gesagt – genau wie der Beschuldigte bereits in seinem letzten Verfahren bestritten habe, irgendetwas mit der Sache zu tun zu haben. Die Vorbringen des Beschuldigten seien darum reine Schutzbehauptungen. Soweit er vorgebracht habe, kein Geld für den Kauf einer derartigen Menge Drogen gehabt zu haben, gehe auch dies nicht auf. Zunächst habe es sich nicht um einen einmaligen Kauf sondern um gestückelte Käufe gehandelt.