Dieser habe bei der ersten Einvernahme nach der Anhaltung des Beschuldigten die Aussage weitgehend verweigert. Erst als er in seinem eigenen Verfahren befragt worden sei, habe er – unter vielen anderen – auch den Beschuldigten belastet. Es seien alle Protokolle der Einvernahmen vorhanden und die Aussagen von F.________ könnten anhand der zugänglichen Telefonauswertungen objektiviert werden. Er habe nicht nur den Beschuldigten, sondern auch viele andere und vor allem sich selber schwer belastet. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er den Beschuldigten nur belastet habe, um andere zu schützen.