14 Schlüssel abgenommen worden. Aufgrund seiner betäubungsmittelrechtlichen Vorgeschichte habe er mit einer Hausdurchsuchung – und damit dem Fund der Drogen – rechnen müssen. Mit Blick auf die Vorwürfe aus der zweiten Anklageschrift vom 12. Oktober 2016 habe die Vorinstanz zu Recht auf die glaubhaften Aussagen von F.________ abgestellt. Dieser habe bei der ersten Einvernahme nach der Anhaltung des Beschuldigten die Aussage weitgehend verweigert.