Auch die für das Verschweigen gegenüber den übrigen Personen vorgebrachten Gründe überzeugten nicht und würden vielmehr den Schluss zulassen, dass er sehr wohl gewusst habe, was sich in der Tasche bzw. der Kartonschachtel befunden habe. Soweit die Verteidigung einwende, der Beschuldigte hätte die Drogen sicherlich nicht bei seinem Bruder deponiert, wenn er gewusst hätte, um was es sich dabei handelte, sei ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei der mit Schachteln vollgestellten Garage um das perfekte Versteck gehandelt habe. Dies umso mehr, als der Bruder des Beschuldigten nicht vorbestraft sei.