Nicht nachvollziehbar sei auch die Schilderung des Beschuldigten, die Büchse und die Spraydose an einer Tankstelle zwar in die Hand genommen zu haben, sie aber danach – obwohl die Distanz zum Abfall an einer Tankstelle stets etwa gleich gross sei, wie jene zurück zum Auto – nicht entsorgt, sondern zurück ins Auto gelegt habe, um sie dann später zu entsorgen. Auch die DNA-Spuren auf der Innenseite der Behältnisse, bei welchen der Beschuldigte als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden könne, würden ein Indiz für seine Täterschaft darstellen. Schliesslich sei zu erwähnen, dass es sich bei derart platzierten Drogen nicht um solche handle, die für den Eigenkonsum bestimmt seien.