13 bensfremd, wenn der Beschuldigte angebe, im März bereits frühmorgens mit offenem Autodach unterwegs gewesen zu sein. Nicht nachvollziehbar sei auch die Schilderung des Beschuldigten, die Büchse und die Spraydose an einer Tankstelle zwar in die Hand genommen zu haben, sie aber danach – obwohl die Distanz zum Abfall an einer Tankstelle stets etwa gleich gross sei, wie jene zurück zum Auto – nicht entsorgt, sondern zurück ins Auto gelegt habe, um sie dann später zu entsorgen.