Es treffe zwar zu, dass der Beschuldigte grundsätzlich konstant ausgesagt habe und es denkbar sei, dass ihm jemand diese Dosen in seinen Wagen geworfen habe. Wenn man sich aber die wegen dem Handel mit nämlichen Substanzen verbüssten Vorstrafen vergegenwärtige, sei ein entsprechender Ablauf bereits praktisch ausgeschlossen. Dieser Eindruck verdichte sich, wenn man die weiteren Aussagen des Beschuldigten betrachte. Unglaubhaft sei zunächst die Aussage, jemand habe einfach so Drogen im Wert von CHF 6‘000.00 weggeworfen, zumal diese gut versteckt und schwer zu finden gewesen seien.