Sogar die Verteidigung selber habe ausgeführt, die Version des Beschuldigten sei «nicht eben plausibel». Fraglich sei auch, ob tatsächlich – wie von der Verteidigung angeregt – nur bruchstückhafte Beweise vorlägen. Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» sei die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu analysieren und der Sachverhalt unter Berücksichtigung der übrigen Beweise bzw. Indizien zu würdigen. Es treffe zwar zu, dass der Beschuldigte grundsätzlich konstant ausgesagt habe und es denkbar sei, dass ihm jemand diese Dosen in seinen Wagen geworfen habe.