Mit Blick auf die rechtliche Würdigung falle damit automatisch auch der Vorsatz weg, weil dieser neben dem Willen insbesondere auch das Wissen umfasse. Hätte der Beschuldigte gewusst, um was es sich handelte, hätte er die Substanzen sicherlich nicht in einer fremden Garage gelagert. 9.2 Generalstaatsanwaltschaft Zu den Vorwürfen aus der Anklageschrift vom 30. Juni 2016 führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, nur weil der Beschuldigte angebe, «von nichts» zu wissen, müsse man dies nicht zwingend glauben. Sogar die Verteidigung selber habe ausgeführt, die Version des Beschuldigten sei «nicht eben plausibel».