so habe er in der Vergangenheit zwar mit Thaipillen, nicht aber mit Crystal Meth zu tun gehabt. Zu beachten sei weiter, wie der Beschuldigte selber die Beamten darauf hingewiesen habe, noch mehr von den an seinem Domizil sichergestellten Substanzen in der Garage seines Bruders gelagert zu haben und damit den Fund selber gar erst ermöglicht habe. «In dubio pro reo» müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, was sich in der Tasche befunden habe. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung falle damit automatisch auch der Vorsatz weg, weil dieser neben dem Willen insbesondere auch das Wissen umfasse.