Auch wenn grundsätzlich eine andere Version des Geschehens möglich oder gar wahrscheinlich sei, könne diese nicht nachgewiesen werden. Selbst wenn man die einschlägigen Vorstrafen mit in die Würdigung einbeziehe, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der Beschuldigte gewusst habe, was sich in der gefundenen Tasche befunden habe; so habe er in der Vergangenheit zwar mit Thaipillen, nicht aber mit Crystal Meth zu tun gehabt.